Wir freuen uns und sind dankbar, dass sich Heinz Schmid, Tierwelt-Redaktor, bereit erklärt hat, sporadisch Fachartikel aus seiner Feder, die in der „Tierwelt“ erschienen sind, für unsere Homepage zur Verfügung zu stellen. In einer zweiten Phase versuchen wir, auch das Bildmaterial authentisch auszusuchen.
Die Futtermittelproduktion unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Diese gelten nicht nur für die Herstellung von Nutztier-, sondern auch für Kaninchenfutter. Nur wenn sämtliche Auflagen der sogenannten Futtermittelverordnung erfüllt sind, darf Futter in den Handel gelangen und an die Kaninchen verfüttert werden.
Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Die Erzeugnisse sind pflanzlichenUrsprungs, die vorrangig zur Deckung desErnährungsbedarfs von Kaninchen dienen. Diese liegen im natürlichen Zustand vor oder sind bereits für die Herstellung von Mischfutter haltbar gemacht worden.Alleinfutter ist als Mischfutter definiert, das aufgrund seiner Zusammensetzung für dietägliche Abdeckung aller Nährstoffe eines Kaninchens ausreicht. Ergänzungsfuttermittel sind Mischfutter mit einem hohen Gehalt an bestimmten Stoffen, die aufgrund der Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration der Kaninchen ausreichen. Beispiel eines Ergänzungsfutters ist Gras, das weniger Proteine, dafür mehr Energiekomponenten, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine und andere Zusatzstoffe enthalten muss. Futtermittelzusatzstoffe werden zugelassen, wenn sie sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt auswirken und beispielsweise die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen können – etwa Presshilfsstoffe, die dafür sorgen, dass Pellets mit möglichst wenig Abrieb (Futterverlust) ins Futtergeschirr oder in den Trog eingefüllt werden können. Zusatzstoffe sind aber auch dann hilfreich, wenn sie die Leis tung oder das Wohlbefinden der Kaninchen, insbesondere die Magen- und Darmflora, positiv beeinflussen. Hierzu gibt es ein Produkt zu erwähnen, das häufig in den Futtermitteln für Kaninchen eingesetzt wird, nämlich die Kokzidiostatika und Histomonostatika (= Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Parasiten). Sie wirken gegen die Kokzidien, von denen die Kaninchen leider nicht verschont bleiben.
Ob Hygiene, Zulassung oder Inhaltsstoffe, in der Verordnung ist alles geregelt In der Futtermittelverordnung ist mehr geregelt, als dem Tierhalter vielleicht klar ist:
- Inverkehrbringen: Es dürfen nur Einzelfuttermittel und Mischfutter eingeführt werden oder in Verkehr gebracht werden, die sicher sind und keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben. Sie sollen auch die Gesundheit von Mensch und Tier nicht beeinträchtigen und die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, dürfen ebenfalls nicht unsicher für den menschlichen Verzehr sein.
- Zulassungsverfahren: Wer ein Einzelfuttermittel oder ein in einem Mischfuttermittel enthaltenes Einzelfuttermittel verkaufen will, das nicht auf der Liste aufgeführt ist, muss dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innert drei Monaten nach dem ersten Einführen oder Inverkehrbringen eine Beschreibung und die Hauptnährstoffe melden.
- Höchstwerte für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung: Eine Liste legt fest, bis zu welchem Höchstwert unerwünschte Stoffeenthalten sein dürfen. Schlaumeier der Futtermittelbranche können deshalb nicht Rohstoffkomponenten, die zu viele unerwünschten Stoffe enthalten, mit anderen Futtermitteln verdünnen.
- Anforderungen an die Futtermittelhygiene: Die Futtermittelunternehmen haben sicherzustellen, dass auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nach den Vorschriften der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Dazu gehört selbstverständlich auch die Hygiene. Futtermittelunternehmen und Tierhalter dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die registriert und zugelassen sind. Auch wird den Unternehmen klar vorgeschrieben, dass, wer Futtermittel für Nutztiere produziert, einführt oder in Verkehr bringt, die dafür wichtigen Angaben für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel aufzeichnet.
Die Futtermittelbetriebe müssen sich regelmässigen Kontrollen unterziehen Die Futtermittelverordnung gilt nicht für die Einfuhr von Heimtierfuttermittel für den privaten Gebrauch. Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt haben. Zudem sind sie nur zugelassen, wenn sie in der Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO-Futtermittelliste) des BLW aufgeführt sind. Gentechnisch veränderte Futtermittel können für höchstens 10 Jahre in die GVO-Futtermittelliste aufgenommen werden. Für Konsumenten und Tierhalter relevant ist, dass eine Kennzeichnungspflicht aller im Handel erhältlichen Futter besteht. Bei den Futtermitteln ist ein Zusatz «gentechnisch veränderter (Bezeichnung des Organismus)» nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen. Diese Anforderung gilt nicht für Futtermittel, die GVO-Material enthalten mit einem Anteil, der nicht höher als 0,9 Prozent ist, und vorausgesetzt, dass dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden war. Das BLW sorgt dafür, dass die Unternehmen die Verordnung regelmässig, risikogerecht und nach dokumentierten Verfahren vollziehen. Dazu gehört, dass sie sich auch Kontrollen unterziehen müssen, die ohne Voranmeldung auf den Betrieben vorgenommen werden. Im Jahr 2012 wurden von den 1330 registrierten und zugelassenen Betrieben 299 inspiziert. Dabei wurden 1156 Futtermittel von verschiedenen Kategorien beprobt und analysiert. Von den 830 untersuchten Schweizer Nutztierfuttermitteln waren 673 konform; 103 wiesen leichte Nicht Konformitäten auf und 54 waren nicht konform.
Text: Heinz Schmid